Definition
Die Evakuierungsbeschallung
Basierend auf der VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 (Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz) ist eine akustische Alarmierung in folgenden Gebäuden Vorschrift:
- Beherbergungsbetriebe [b]
Hotels, Pensionen, Ferienzentren usw. mit einer Kapazität von ≥ 50 Betten: Ausstrahlung der Meldung in allen Zimmern. Ab 300 Betten: Verbreitung der Nachricht in allen öffentlich zugänglichen Bereichen. In diesem Fall empfiehlt die SES ein elektroakustisches Notfallwarnsystem einzubauen.
- Verkaufsgeschäfte
Gesamtverkaufsfläche von > 1’200 m2: gleichzeitige Verbreitung der Meldung in allen öffentlich zugänglichen Bereichen. In Verkaufsgeschäften mit einer Verkaufsfläche > 4'800 m2 (eingeschossig) oder > 2'400 m2 (mehrgeschossig), ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
- Räume mit grosser Personenbelegung
Ab einer zulässigen Belegung von > 300 Personen ist ein Informationssystem mit individueller Sprachdurchsage erforderlich.
Ab 1‘000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
- Bauten mit mehreren Sälen und gemeinsamen Foyers
Theater, Multiplexkinos, Konzertsäle, Unterhaltungslokale usw. mit einer zulässigen Belegung von gesamthaft > 300 Personen: gleichzeitige Ausstrahlung in allen öffentlich zugänglichen Räumen. Ab insgesamt 1'000 Personen ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
- Messe- oder Eventhallen, Bahnhofs- und Flughafengebäude
Gleichzeitige Sprachdurchsage in allen öffentlich zugänglichen Bereichen.
Bei einer Gesamtfläche von mehr als 4‘800 m2 (eingeschossig) resp. 2‘400 m2 (mehrgeschossig) ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
- Stadien
Ab einer zulässigen Belegung von > 300 Personen: Gleichzeitige Sprachdurchsage in allen öffentlich zugänglichen Bereichen. Bei einer zulässigen Belegung von > 10‘000 Personen in offener Bauweise, resp. > 5‘000 Personen in geschlossener Bauweise ist ein elektroakustisches Notfallwarnsystem entsprechend dem Stand der Technik erforderlich.
Konzipierung, Montage und Anwendung von Sprachalarmanlagen (SAA) und elektroakustischen Notfallwarnsystemen (ENS) werden in der SES-Richtlinie (Stand der Technik) festgelegt.
Elektrische Lautsprecheranlage (ELA)
Einfache elektroakustische Anlage, die ein Audiosignal von einem Mikrofon oder Abspielgerät etc. verstärkt und über Lautsprecher wiedergibt; Ausführung nach DIP 12-15.
Alternativ können auch automatische Brandmelder mit integrierten akustischen Geräten oder Ethernet/LAN-basierte Akustiksysteme installiert werden.
Sprachalarmanlagen (SAA)
Elektroakustische Lautsprecheranlage, die Teil einer Brandmeldeanlage (BMA) ist. Der Evakuierungsalarm wird über die BMA automatisch ausgelöst und zurückgesetzt. Das System kann auch für andere Arten von Alarmen (Amok, Bombendrohung usw.) verwendet und manuell gesteuert werden; Ausführung und Zertifizierung der Komponenten gemäß den Normen SN EN 54-4 (Energieversorgungseinrichtungen), 54-16 (Sprachalarmzentralen) und 54-24 (Komponenten für Sprachalarmierungssysteme - Lautsprecher).
Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS)
Elektroakustische Beschallungsanlage, die nicht mit einer Brandmeldeanlage (BMA) verbunden ist und daher im Brandfall nicht verwendet werden darf. Es ist nicht erlaubt, die Notrufmeldung automatisch auszulösen; Ausführung gemäss SN EN 50849 (Elektroakustische Notfallwarnsysteme).
Entspricht die ENS-Anlage laut SES dem Stand der Technik, darf die Brandmeldung nur durch manuelle Auslösung erfolgen.