Normen und Vorschriften

Auf dieser Seite befinden sich massgebliche Richtlinien im Bereich der Sicherheitsbeleuchtung.

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Definition

Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Subkategorie der Notbeleuchtung. Sie soll die Sicherheit der Personen die einen Bereich evakuieren gewährleisten im Falle; eines Stromausfalls, eines Brandes oder anderer besonderer Vorkommnisse. Sie wird in drei Kategorien unterteilt:

  • Evakuierungsbeleuchtung
    Diese ermöglicht die Evakuierung des Geländes, indem sie geeignete Sicht- und Orientierungsbedingungen entlang der Fluchtwege und an besonderen Orten bietet (1 Lux). Sie sorgt für ein leichtes Auffinden und Bedienen der Sicherheits- und Brandbekämpfungsausrüstung (5 Lux). Sie beleuchtet auch die Sicherheitszeichen der Fluchtwege (≥ 150 cd/m2). Im Falle eines Stromausfalls muss sie sich innerhalb von 5 Sekunden automatisch einschalten.
  • Antipanikbeleuchtung
    Diese soll das Panikrisiko verringern und den sicheren Zugang zu Fluchtwegen ermöglichen (0,5 Lux). Bei einem Stromausfall muss sie innerhalb von 5 Sekunden automatisch eingeschaltet werden.
  • Beleuchtung von Stellen für gefährliche Arbeiten
    Dessen Ziel ist es, die Sicherheit von Personen zu gewährleisten, die mit potenziell gefährlichen Tätigkeiten beschäftigt sind oder in einer gefährlichen Umgebung arbeiten. Sie müssen den ordnungsgemässen Ablauf des Abschaltvorgangs erleichtern und die Sicherheit der anderen Insassen der Räumlichkeiten gewährleisten (10 % der nominalen Arbeitsbeleuchtungsstärke, mindestens 15 Lux). Bei einem Stromausfall muss sie sich innerhalb von 0,5 Sekunden automatisch einschalten.

Die Sicherheitsbeleuchtung darf nicht mit der anderen Subkategorie der Notbeleuchtung, der Notstrombeleuchtung, verwechselt werden, welche es ermöglicht, wirtschaftliche oder technische Aktivitäten unverändert fortzusetzen (spezielle betriebsbezogene Vorschriften).

Die Kennzeichnung von Fluchtwegen

Diese ist auf Fluchtwegen erforderlich, wenn die Fluchtrichtung nicht sofort erkennbar ist, sowie oberhalb von Notausgängen. Die Beschilderung muss im gesamten Gebäude gleichartig sein. Sie muss in Sichthöhe montiert sein, oberhalb des Türsturzes und quer zur Fluchtrichtung. Die Schilder müssen rechteckig oder quadratisch sein, die darauf abgebildeten Symbole müssen gemäß der Norm SN EN ISO 7010 weiss auf grünem Hintergrund sein und eine Höhe von mindestens 15 cm haben.

Es gibt vier Arten von Wegweisungen für Fluchtwege:

    • Hintergrundbeleuchtete Wegweisung (Rettungszeichenleuchte)
    • Beleuchtete Wegweisung (wird von einer naheliegenden Sicherheitsleuchte beleuchtet)
    • Nachleuchtende Fluchtwegschilder (zusätzliche Signalisierung, ≥ 150 mcd/m2 nach DIN 67510-1)
    • Dynamische Fluchtwegsteuerung (Symbole, die je nach Evakuierungsszenario aktiviert werden)

Die Sicherheitsstromversorgungen
Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und so konzipiert, bemessen, ausgeführt und gewartet werden, dass sie effizient und jederzeit betriebsbereit sind. Bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen sie sich rechtzeitig und für die vorgeschriebene Betriebsdauer; in der Regel 60 Minuten, einschalten. Sie werden in drei Kategorien unterteilt:

  • Einzelakku
    Der Akku ist in eine Sicherheitsleuchte eingebaut. Sie ist an die direkte Phase der Lichtgruppe angeschlossen, die ihren Installationsbereich abdeckt. Es wird empfohlen, dass sie vom Typ "Autotest" ist (monatlicher Funktionstest und jährlicher Betriebsdauertest) und dass ihr Akku auf Lithiumbasis ist (LiFePO4 , Lebensdauer 8 bis 10 Jahre). Ab 50 Leuchten wird empfohlen, die Leuchten über ein Bus- oder drahtloses Kommunikationssystem zu zentralisieren. Diese Art von Technologie gilt als die sicherste Technologie und wird für bis zu 200 Leuchten pro Gebäude empfohlen, um einen guten Kompromiss zwischen Installationskosten, Wartung und Haltbarkeit der Anlage zu erzielen.
  • Sektoriell
    Eine kleine Notlichtzentrale (maximal 1'500 W bei einer Betriebsdauer von einer Stunde) mit einem integrierten Akkupack. Sie wird in der Regel zur Versorgung der Sicherheitsleuchten eines bestimmten Bereichs in einem Gebäude aufgestellt und ist mit SELV-Technologie (Sicherheits-Kleinspannung) 24 oder 48 VDC ausgestattet. Es wird empfohlen, dass sie Sicherheitsleuchten steuert, die über ein PLC-Kommunikationssystem (Power Line Communication) adressierbar sind. Diese Art von Technologie gilt als der beste Kompromiss zwischen Sicherheit und Installations- und Wartungskosten sowie der Langlebigkeit der Anlage.
  • Zentralisiert
    Grosse Notlichtzentrale (>1'500 W bei einer Betriebsdauer von einer Stunde) mit integriertem oder separatem "Long Life" Akkupack . Sie wird in der Regel zur Versorgung der Sicherheitsbeleuchtungsleuchten für ein ganzes Gebäude angeordnet und ist in Niederspannungstechnik (NS) CBS 230 VAC 50 Hz / 216 VDC (Notbetrieb mit Akkus) ausgeführt. Es wird empfohlen, dass sie Sicherheitsleuchten verwaltet, die über ein PLC-Kommunikationssystem (Power Line Communication) adressierbar sind. Diese Art von Technologie wird als die flexibelste Lösung angesehen. Ihr Sicherheitsniveau wird gemessen und erfordert einen einwandfreien Funktionserhalt; ihre Installations- und Wartungskosten sowie ihre Haltbarkeit sind vorteilhaft.
Nützliche Links
Hier finden Sie einige Links zu den in der Schweiz geltenden Vorschriften:

Hier finden Sie die Brandschutzrichtlinien für die Kennzeichnung von Fluchtwegen, die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung.

Hier finden Sie einen Link zum Stand der Technik Papier Notbeleuchtung

Hier finden Sie einen Link um die Norm zu den lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungs- und Ersatzbeleuchtungssysteme zu bestellen.

Nützliche Dokumente

Hier finden Sie einige Dokumente zu den in der Schweiz geltenden Gesetzen:

Arbeitsgesetz und Verordnungen "Artikel 15 - Beleuchtung"

Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz.

Arbeitsgesetz und Verordnungen "Artikel 15 | Verordnung 3 - Beleuchtung"

Ergänzung zum Kapitel über die Gütemerkmale der Beleuchtung.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Sicherheitsbeleuchtung

Eindeutig nein, das Dokument, das den Stand der Technik der SLG festlegt (3.3.4), und die NIN (5.6.6.3) empfehlen dies nicht!

Tatsächlich besteht im Falle eines Brandes in dem Raum; ein hohes Risiko, dass alle installierten Systeme (Sicherheits- und Normalbeleuchtung) gleichzeitig ausfallen. Eine solche Situation kann tragische Folgen für die anwesenden Personen haben, z. B. in einem Einkaufszentrum oder einer Konzerthalle. Wenn es nicht möglich ist, die Räume zu trennen, empfiehlt es sich, die Sicherheitsstromversorgung in einem zertifizierten EI60-Schrank unterzubringen.

Nein, das Dokument, das den Stand der Technik der SLG festlegt, empfiehlt dies nicht!

In der Praxis befindet sich über eine solche Entfernung immer ein Hindernis zwischen der Signalisierung und dem Betrachter. Wir empfehlen nach wie vor die Verwendung der alten Formel gemäss VKF-Richtlinie 17-03: p = d / 100 (Sichtweite von 15 m bei einem 15 cm hohen Symbol).

Die Brandschutzkonzepte werden vom QS-Verantwortlichen des Projekts (Verantwortlicher für die Qualitätsziele in Sachen Brandschutz) auf der Grundlage der VKF-Richtlinie 17-15 (Kennzeichnung von Fluchtwegen - Sicherheitsbeleuchtung - Sicherheitsstromversorgung) erstellt.

Aus brandschutztechnischer Sicht werden die Disziplinen Antipanikbeleuchtung und Beleuchtung von Stellen für gefährliche Arbeiten nicht betrachtet; sie sind daher nicht immer Teil des Mandats des QS-Verantwortlichen.

Diese sind Teil des Arbeitsgesetzes:

  • Art. 35 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung)
  • Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (Art. 15 ArGV3, Art. 8 ArGV4, Anhang zu Art. 15 ArGV3)
  • EKAS Richtlinie über die Arbeitssicherheit

Alle diese Vollzugsorgane sind dazu berufen, die Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu vollziehen.

Bei der Arbeitssicherheit in Bezug auf die Sicherheitsbeleuchtung überwacht jeweils nur ein Vollzugsorgan einen Betrieb (kantonales Arbeitsinspektorat, SUVA, usw.).

Im Brandfall: mindestens 30 Minuten; Anforderung für den Funktionserhalt E30 (nach DIN 4101-12); Kann auf Anforderung der Brandschutzbehörde höher sein (E60)

Bei einem allgemeinen Stromausfall: mindestens 60 Minuten (gemäss SN EN 1838)

Bei einem Teilstromausfall: mindestens 60 Minuten (gemäss SN EN 1838)

Diese Angaben beziehen sich auf die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege und die Antipanikbeleuchtung. Bei der Beleuchtung von Stellen für gefährliche Arbeiten wird die Zeitspanne anhand der Risikodauer festgelegt.

Wie bildet man sich in Sachen Sicherheits-beleuchtung aus, bzw. weiter?

Da Voraussicht die Grundlage für eine optimale Bewältigung von Krisensituationen ist, bieten wir verschiedene themenspezifische Seminare an, in denen Notbeleuchtungsbezogene Kenntnisse vermittelt werden.

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